Meine Rechtsgebiete
Die endlose Flut von Gesetzen und Gerichtsentscheidungen legt es dem heutigen Rechtsanwalt nahe, sein berufliches Augenmerk auf ausgewählte Rechtsgebiete zu richten. Deshalb möchte ich Ihnen hier kurz darstellen, für welche Bereiche ich mich besonders interessiere und mir auch ein vertieftes Wissen angeeignet habe.
Mein Tätigkeitsbereich beschränkt sich ausschließlich auf das Sozialrecht und auch dort habe ich aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Rechtsgebiete mich weiter spezialisiert, um Sie in den jeweiligen speziellen Rechtsgebieten bestmöglich beraten und vertreten zu können.
Spezialisiert habe ich mich auf die Bereiche Bürgergeld/Hartz 4, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Sozialhilfe, Rentenversicherungsrecht bezüglich Erwerbsminderungsrenten, Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben/Rehabilitation, Schwerbehindertenrecht und dem Recht sozialer Einrichtungen.
Sprechen Sie mich trotzdem gerne mit allen Ihren Rechtsproblemen an. Sollte eine direkte Mandatsübernahme durch mich nicht möglich sein, werde ich mit Ihnen gemeinsam versuchen, einen kompetenten Vertreter Ihrer Interessen zu finden.
Das Sozialrecht ist ein immens weit gefächertes Rechtsgebiet. Das Sozialrecht umfasst das Sozialversicherungsrecht also die Arbeitslosenversicherung mit dem Arbeitsförderungsrecht, die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Pflegeversicherung sowie viele weitere Rechtsgebiete wie die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld), die Sozialhilfe, das Schwerbehindertenrecht, die Kinder- und Jugendhilfe, das Recht der sozialen Förderung (Kindergeld, BAföG, Wohngeld) und das soziale Entschädigungsrecht.
Die Rechtsvertretung im Sozialrecht besteht im Wesentlichen in der rechtlichen Überprüfung von Leistungsansprüchen gegen den Staat.
Durch eine Vielzahl und regelmäßige Fortbildungen und umfangreiche Tätigkeit in diesem Bereich verfüge ich über umfassende Kenntnisse zu diesem Thema; darüber hinaus konnte ich durch Abschluss des Kurses „Fachanwalt für Sozialrecht“ meine Qualifikationen in diesem Bereich ebenfalls erweitern.
In den gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgerichten gibt es keinen Anwaltszwang. Anwaltliche Beratung und Vertretung kann jedoch sehr häufig angeraten sein. Das gilt bereits im außergerichtlichen Verwaltungsvorverfahren, da häufig Behörden versuchen, mit unzulässigen Mitteln gerichtliche Überprüfungen zu verhindern.
Sofern Sie sich anwaltlich (noch) nicht vertreten lassen oder eine Mandatserteilung kurzfristig nicht möglich ist, müssen Sie immer folgendes beachten. Lesen Sie bitte unbedingt die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides:
- die Frist zur Erhebung eines Widerspruches gegen einen Bescheid eines Versicherers oder einer Verwaltungsbehörde beträgt einen Monat nach Eingang des Bescheides
- die Frist zur Klageerhebung gegen einen Widerspruchsbescheid beträgt ebenfalls einen Monat nach Eingang des Widerspruchbescheides
Der Widerspruch oder die Klage ist nur fristgemäß erhoben, wenn innerhalb der Monatsfrist Widerspruch bzw. Klage bei der Behörde oder bei Gericht eingehen (auf das Datum der Absendung kommt es nicht an!). Einer Begründung des Widerspruchs bzw. der Klage innerhalb einer Frist bedarf es jedoch nicht.
Im Folgenden möchte ich Ihnen die verschiedenen Sozialrechtsgebiete, und damit auch meine Tätigkeitsbereiche, vorstellen.
Als Fachanwalt für Sozialrecht berate ich Sie in allen Fragen, die mit Hartz 4/Bürgergeld zu tun haben und helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Jobcenter. Gegenwärtig unterliegen die Jobcenter strikten Sparzwängen, so dass die gesetzlichen Regeln oftmals zu eng ausgelegt werden.
Die Frage der Existenzsicherung bringt zahlreiche Probleme mit sich. Neben dem Problem, dass oftmals Leistungen lange nicht bewilligt, versagt oder grundsätzlich abgelehnt werden, werden bei Leistungsgewährung oft die Kosten der Unterkunft oder das Einkommen falsch berechnet oder Mehrbedarfe und Einmalbedarfe nicht gewährt. Auch werden bisher viele gesetzliche Voraussetzungen noch uneinheitlich gehandhabt.
Außerdem hat das Jobcenter bei der Aufhebung/Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zahlreiche Vertrauensschutzgesichtspunkte und formelle Vorschriften zu berücksichtigen, die oftmals nicht berücksichtigt oder anerkannt werden.
Die Ermittlung der exakten Höhe der Leistungen des Jobcenters ist so komplex und individuell, dass es für Laien nicht einfach ist, den Bescheid selbst auf Richtigkeit zu prüfen. Ich kenne die Vorgehensweise des Jobcenters und typische Fehlerquellen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren prüfe ich jeden Bescheid bis ins kleinste Detail. So kann ich herausfinden, ob das Jobcenter Leistungen in rechtmäßiger Höhe bewilligt.
Die Sozialhilfe besteht in Hilfeleistungen des Staates oder besonderer Rechtsträger für Personen in einer wirtschaftlichen Notlage, die ihnen die Führung eines menschenwürdigen Lebens unmöglich macht und die sie durch eigene Mittel und Kräfte nicht beheben können. Auch Menschen, die durch Behinderung oder Krankheit nicht erwerbsfähig sind fallen in den Geltungsbereich des SGB XII.
Bei der Sozialhilfe handelt es sich regelmäßig um Hilfe zum Lebensunterhalt, die gestaffelt nach Regelsätzen, ausgezahlt wird. Sie dient zum Beispiel der Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Hausrat, Körperpflege oder den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
Auch hier werden oftmals Leistungen versagt oder grundsätzlich abgelehnt, werden oft die Kosten der Unterkunft oder das Einkommen falsch berechnet oder Mehrbedarfe und Einmalbedarfe nicht gewährt. Gerne prüfe ich Ihre Bescheide und gehe gegebenenfalls gegen den Grundsicherungsträger/Sozialhilfeträger vor
Die Probleme im Rentenversicherungsrecht bestehen oftmals in der Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente. Auf diesen Bereich habe ich mich im Rentenrecht spezialisiert. Schon vor Erreichen des regulären Renteneintrittsalters besteht bei gesundheitsbedingter Reduzierung der Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes die Möglichkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Altersgrenze in Anspruch zu nehmen. Meist ist eine Krankheit oder Behinderung die Ursache.
Zu unterscheiden ist zwischen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die vergleichbar mit der Altersrente mit dem Rentenartfaktor 1 geleistet wird und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die in hälftiger Höhe gezahlt wird. Bei einer täglichen Leistungsfähigkeit von weniger als drei Stunden wird von einer vollen Erwerbsminderung ausgegangen. Bei einer täglichen Leistungsfähigkeit zwischen 3 und 6 Stunden wird eine teilweise Erwerbsminderung angenommen. Maßgeblich hierfür ist die konkrete Situation auf dem Arbeitsmarkt. Ist nur noch eine eingeschränktes persönliches Leistungsvermögen vorhanden und nur noch eine Teilzeitbeschäftigung möglich, so muss ein leistungsgerechter, verfügbarer Arbeitsplatz vermittelt werden, der täglich vom Wohnsitz aus erreichbar ist. Ist dies nicht möglich, so gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. Als Folge wird eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, die auch als „Arbeitsmarktrente“ bezeichnet wird.
Gesondert zu betrachten sind die atypischen oder Seltenheitsfälle. Hierfür hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung entschieden, dass bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung direkt von einer rentenbegründenden Erwerbsminderung ausgegangen werden kann, sofern keine konkret zumutbare Ersatztätigkeit benannt wird. Auch eine eingeschränkte Wegefähigkeit oder die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen kann zu einer Rentengewährung führen. Hierbei sind die konkreten Umstände jedes einzelnen Falls zu betrachten und individuell zu bewerten.
Erwerbsminderungsrenten werden nur dann in voller Höhe ausbezahlt, wenn ein etwaiger Hinzuverdienst nicht überschritten wird. Dieser richtet sich zum einen nach der Rentenart und zum anderen danach, ob diese als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen wird. Daher ist bei Hinzuverdiensten stets zu prüfen, ob zuvor nicht die Rente nur teilweise in Anspruch genommen wird, um eine zu weitgehende Anrechnung zu vermeiden. Dies ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles durch den versierten Fachanwalt zu beurteilen und zu berechnen.
Grundsätzlich müssen vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens drei Jahre an Pflichtbeiträgen einbezahlt worden sein. Auch muss die sogenannte Wartezeit erfüllt sein, nach der grundsätzlich eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt sein muss. In besonderen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Dies ist beispielsweise bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten der Fall. Hier werden lediglich 12 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor dem Unfallereignis verlangt. Ansonsten müssen in den letzten 5 Jahren vor dem Versicherungsfall mindestens 36 Monate mit Pflichtversicherungsbeiträgen vorliegen, die sogenannte 3/5-Belegung.
Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Im Rahmen der Teilhabe ergeben sich die bekanntesten Probleme bei der Feststellung des Grades der Behinderung, der Schwerbehinderung und der sogenannten Nachteilsausgleiche.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnergraden abgestuft festgestellt. Dabei werden in einem ersten Schritt die einzelnen vorliegenden Gesundheitsstörungen ermittelt und der sich hieraus nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ergebende Einzel-GdB. In einem abschließenden Schritt wird aus den Einzel-GdB ein Gesamt-GdB gebildet. Dieser wird nicht durch Addition der Einzelwerte ermittelt, sondern geht zunächst vom höchsten Einzel-GdB aus und setzt diesen ins Verhältnis der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen.
Neben dem Grad der Behinderung ist auch die Zuerkennung von Merkzeichen möglich. Dafür muss zumindest ein GdB von 50 vorliegen. Größte praktische Bedeutung hat das Merkzeichen „G“ für Gehbehinderte. Bei außergewöhnlicher Gehbehinderung kann das Merkzeichen „aG“ zuerkannt werden, auf dessen Grundlage ein Recht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen besteht. Für sehbehinderte oder hörgeschädigte Menschen besteht die Möglichkeit der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“, welches von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreit. Ist bei Beförderung im öffentlichen Verkehr Hilfe erforderlich, kann durch das Merkzeichen „B“ eine Begleitperson kostenfrei mitgenommen werden.
Grundsätzlich besitzen nur Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigsten 50 vollen Schutz als Schwerbehinderte. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 besteht jedoch die Möglichkeit einer sogenannten Gleichstellung, wenn infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann. Über die Gleichstellung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag des Behinderten.
Bei all diesen Problemen unterstütze ich Sie gerne. Spätestens bei der Ablehnung eines Antrages sollte schon für das Widerspruchsverfahren ein Anwalt herangezogen werden. Denn nur durch einen gut begründeten Widerspruch kann die Notwendigkeit einer späteren Klage vermieden werden. Durch die langjährige Erfahrung mit der Betreuung von Schwerbehinderten kann ich Ihnen fundiert helfen.
Menschen mit Behinderungen haben zunächst die gleichen Ansprüche auf Sozialleistungen wie jeder andere Mensch auch. Hinzu kommen aber besondere Rechte auf Rehabilitation und Teilhabe.
Rehabilitation umfasst alle Maßnahmen, die dabei helfen sollen, die durch die Behinderung bedingten Einschränkungen zu überwinden und eine umfassende Teilhabe zu ermöglichen, also die aktive und selbstbestimmte Gestaltung des gesellschaftlichen und beruflichen Lebens aller Menschen. Welche Maßnahmen dabei in Frage kommen, ist im SGB IX geregelt, das durch das Bundesteilhabegesetz verbessert wurde. Es sind dies Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation und zur sozialen Teilhabe. Auch die Eingliederungshilfe gehört zu den Leistungen der Teilhabe.
Besondere Zuständigkeitsregelungen sollen dafür sorgen, dass Sie als Antragsteller nicht kostbare Zeit dadurch verlieren, dass Sie von Träger zu Träger geschickt werden.
Menschen mit Behinderung sollen in ihrem Leben mehr selbst bestimmen können. Und sie sollen besser am Arbeitsleben teilhaben können.
Soziale Einrichtungen erbringen ihre Leistungen im Wesentlichen im Bereich der Pflegeversicherung, der Krankenversicherung, des Kinder- und Jugendhilferechtes und der Sozialhilfe.
In all diesen Bereichen hat der Gesetzgeber die Beziehungen der Leistungserbringer zu den Träger des jeweiligen Sozialleistungsbereiches detailliert geregelt (z.B.: §§ 69 ff. SGB XI, §§ 69 ff. SGB V, §§ 77 ff. SGB VIII etc.) Für die Leistungserbringer sind diese Vorschriften häufig mit zahlreichen Fragen verbunden, so beispielsweise die Frage, ob sie einen Anspruch auf eine Vereinbarung über die Höhe der Entgelte haben.
Gerne helfe ich Ihnen bei allen sich ergebenden Fragen.