Der Rechtsanwalt und die damit verbundenen Kosten
An den Anwaltsgebühren soll eine wirksame Rechtswahrnehmung niemals scheitern. Gerne berate ich Sie vorab über die anstehenden Kosten der Mandatierung. Sollten Sie nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügen, gewährt der Staat bei rechtlichen Problemen für die außergerichtliche Beratung und Vertretung Beratungshilfe, für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe.
Meine Tätigkeit rechne ich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Bei außergewöhnlichem Umfang oder Schwierigkeit der Mandatsbearbeitung schlage ich meinen Mandanten den Abschluss einer Honorarvereinbarung vor. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, frage ich gerne für Sie bei Ihrer Versicherung an, ob die Kosten einer anwaltlichen Beratung und Vertretung in Ihrer konkreten Angelegenheit vom Versicherungsschutz gedeckt sind.
Für ein Erstberatungsgespräch in meiner Kanzlei fallen für Sie lediglich Kosten in Höhe von € 150,00 (inklusive Mehrwertsteuer) an. Erst daran anschließend entscheiden Sie, ob Sie mir das Mandat weitergehend übertragen möchten.
Gerne erteile ich Ihnen hierzu weitergehende Informationen. Rufen Sie mich an. Ich helfe Ihnen gerne!
Gesetzliche Gebühren
Im Grundsatz gilt: Die erfolgreiche Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche ist nicht mit Kosten verbunden. Die Kosten des Rechtsanwalts bestimmen sich nach dem Umfang seine Tätigkeit, der Schwierigkeit der Sache sowie Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber.
Beratungshilfe
Beratungshilfe wird durch die Amtsgerichte bei rechtlichen Problemen für die außergerichtliche Beratung und Vertretung gewährt. Anspruch auf sie hat, wer die für die Beratung erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann
Prozesskostenhilfe
Der Staat gewährt für die meisten gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe, wenn das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.
Es lässt sich an dieser Stelle keine pauschale Aussage darüber treffen, wie viel die Inanspruchnahme meiner Hilfe in Ihrer konkreten Angelegenheit kosten wird. Ich kläre Sie jedoch jederzeit gerne über Ihre Fragen zu den Kosten in Ihrem Fall auf. An den Anwaltsgebühren soll eine wirksame Rechtswahrnehmung niemals scheitern. Sprechen Sie mich auf die Kosten an. Eine vertrauensvolle Mandatsbeziehung setzt Offenheit insbesondere auch bei den Kosten voraus. Scheuen Sie sich also nicht, sich vor dem eigentlichen Beratungsgespräch über die Höhe der zu erwartenden Beratungskosten aufklären zu lassen.
In vielen Fällen ist die Rechtsverfolgung keineswegs so kostspielig, wie häufig angenommen wird. Im Grundsatz gilt:
Die erfolgreiche Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche ist nicht mit Kosten verbunden.
Kosten der Erstberatung
Benötigen Sie einen rechtlichen Rat oder Beratung beträgt die Gebühr für die Erstberatung pauschal 150.- € (inklusive Mehrwertsteuer). Im Falle einer direkten weiteren Mandatserteilung wird die Gebühr für die Beratung auf die Gebühren für das folgende Tätigwerden in vollem Umfang angerechnet.
Kosten im Widerspruchsverfahren
Für das Widerspruchsverfahren werden nach § 64 SGB X von den Behörden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Widerspruch erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Bei erfolglosem Widerspruch hat der Widerspruchsführer seine Aufwendungen selbst zu tragen. Ist ein nachfolgender gerichtlicher Rechtsstreit erfolgreich, entscheidet das Gericht auch über die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Die Kosten des Rechtsanwalts bestimmen sich nach dem Umfang seine Tätigkeit, der Schwierigkeit der Sache sowie Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber. Eine genaue Bezifferung ist daher vor dem Verfahren nicht möglich. Nachfolgend werden verschiedene Tätigkeiten mit dem jeweiligen Gebührenrahmen aufgeführt, wobei jeweils mindestens mit der ebenfalls angegebenen Schwellengebühr zu rechnen ist. Bei der Vertretung mehrerer Personen erhöht sich die Gebühr für jede Person um 30%.
Geschäftsgebühr (für die Betreibung des Verfahrens, Verfassen von Schriftsätzen, Beratung des Mandanten, usw.):
60.- € bis 768.- € Schwellengebühr 359.- €
Kosten im Gerichtsverfahren
Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist grundsätzlich kostenfrei. Es werden nicht nur keine Gerichtskosten erhoben, sondern den Klägern werden auch bestimmte Kosten, die sie im Zusammenhang mit dem Verfahren haben – auch im Falle des Unterliegens – erstattet. Die Kosten eines Rechtsanwalts werden jedoch von der Gegenseite nur dann und nur prozentual in der Höhe erstattet, in der der Kläger erfolgreich war. Nur ausnahmsweise kann das Gericht Gerichtskosten fordern, wenn das weitere Betreiben des Verfahrens rechtsmissbräuchlich ist und der Vorsitzende zuvor hinweist (§ 192 SGG).
Sollten Sie nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügen, gewährt der Staat für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe. Gerne erteile ich hierzu weitere Auskünfte.
Die Kosten des Rechtsanwalts bestimmen sich nach dem Umfang seine Tätigkeit, der Schwierigkeit der Sache sowie Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber. Eine genaue Bezifferung ist daher vor dem Verfahren nicht möglich. Im Folgenden werden verschiedene Tätigkeiten mit dem jeweiligen Gebührenrahmen aufgeführt, wobei jeweils mindestens mit der ebenfalls angegebenen Mittelgebühr zu rechnen ist.
Verfahrensgebühr (für die Betreibung des Verfahrens, Verfassen von Schriftsätzen, Beratung des Mandanten, usw.):
60.- € bis 660.- € Mittelgebühr 360.- €
Bei der Vertretung mehrerer Personen erhöht sich die Gebühr für jede Person um 30%.
Für die Teilnahme des Rechtsanwalt an einem Termin (Gerichtstermin, Termin mit der Behörde):
60.- € bis 610.- € Mittelgebühr 335.- €
Falls das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen wird fällt hierfür nochmals eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr an.
Zu allen genannten Gebühren kommen Auslagen (-pauschalen), Kopierkosten und die Mehrwertsteuer hinzu.
Nochmals möchte ich darauf hinweisen, dass die genannten Kosten nur im Falle eines Unterliegens anfallen. Sollten Sie Bedenken wegen der Kosten haben, bitte sprechen Sie mit mir, ich werde gemeinsam mit Ihnen nach einer für beide Seiten akzeptablen Lösung suchen.
Sollten Sie nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügen, gewährt der Staat für die außergerichtliche Beratung und Tätigkeit Beratungshilfe.
Dies betrifft nicht nur Empfänger von Sozialleistungen, auch normal verdienende Bürger können Beratungshilfe erhalten, wenn ihrem Einkommen entsprechende Belastungen gegenüberstehen, die bei der Gewährung der Beratungshilfe zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können. Wer insbesondere eine hohe Miete zahlen muss, Unterhalt für Verwandte leistet und Kredite zurückzahlt, dem bleibt häufig nicht mehr sehr viel Geld zum Leben – und genau das ist die Situation, in der für Sie Beratungshilfe in Frage kommt.
Kann der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel für die anwaltliche Rechtsberatung bzw. außergerichtliche anwaltliche Vertretung nicht aufbringen, kann er Beratungshilfe beantragen. Der Rechtsanwalt erhebt vom Ratsuchenden eine Gebühr von 15,00 €. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe die Staatskasse.
Die Beratungshilfe wird durch die Amtsgerichte bei rechtlichen Problemen gewährt. Anspruch auf sie hat, wer die für die Beratung erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. In diesem Fall besteht lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15.- € für das gesamte außergerichtliche Verfahren.
Einen Beratungshilfeschein erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht bei der Rechtsantragsstelle. Die Rechtsantragsstelle und Antragstelle für Beratungshilfe für die Stadt Augsburg sowie Teile des Landkreises Augsburg befindet sich im Justizhauptgebäude, Am Alten Einlaß 1 im 1. Obergeschoss Zi. 110. Deren Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers.
A – F |
| Tel. (08 21) 31 05-22 69 |
G – K |
| Tel. (08 21) 31 05-29 84 |
L – Q, W – Z, WEG |
| Tel. (08 21) 31 05-22 91 |
R – V |
| Tel. (08 21) 31 05-20 85 |
Für den Erhalt eines Berechtigungsscheines müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachweisen. Bringen Sie deshalb alle hierzu notwendigen Unterlagen neuesten Datums mit, wie z.B. Verdienstbescheinigung, Arbeitslosen-, Sozialhilfebescheid, Mietvertrag, Bescheinigungen über Zahlung von Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten etc. Außerdem sind die Kontoauszüge der letzten 2 Monate vorzulegen.
Der Staat gewährt für die meisten gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe, wenn das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat es Sinn, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Bei entsprechendem Einkommen kann es sein, dass Sie Prozesskostenhilfe nur unter der Auflage gewährt bekommen, den vom Staat geleisteten Betrag ganz oder teilweise in Raten zurückzuzahlen. Ändern sich die Voraussetzungen später, dann ist das Gericht berechtigt, einen Prozesskostenhilfebeschluss aufzuheben oder abzuändern.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt oder eine andere Möglichkeit einer kostenfreien Vertretung besteht (z.B. VdK). Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.